Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Art. 1 Anwendungsbereich
Die Ausführung eines Auftrags erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Die Bedingungen stützen sich auf die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen der Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Art. 2 Allgemeines
Der Auftrag muss alle für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlichen Angaben enthalten, wie z. B. Hinweise auf reglementierte Güter (z. B. Gefahrgut) und solche, die eine besondere Behandlung erfordern.
Der Frachtführer wird den ihm erteilten Auftrag sorgfältig prüfen; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportbehältern oder Sendungen zu überprüfen und auch keine Gewichts- oder Maßkontrollen durchzuführen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt er diese so schnell wie möglich mit dem Auftraggeber.
Der über das mit dem Auftraggeber vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfügung des Frachtführers. Der Frachtführer ist berechtigt, die Ausführung des angenommenen Auftrags einem anderen Frachtführer zu übertragen.
Art. 3 Annahme der Beförderung im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Bedingungen durchgeführt werden kann; die Hauptstraßen sowie die Straßen und Wege zu den Häusern, in denen die Be- und Entladung stattfindet, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.
Für Vorgärten und dergleichen gilt als normale Zufahrtsbedingung ein Abstand von maximal 15 Metern zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Flure, Treppen usw. sollten einen reibungslosen Transport ermöglichen. Es wird auch davon ausgegangen, dass die behördlichen Vorschriften die Durchführung in der vorgesehenen Weise erlauben.
In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis entsprechend den zusätzlichen Kosten.
Art. 4 Pflichten des Beförderers
Der Beförderer ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Beförderer führt den Auftrag vertragsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt aus. Die Ware muss unmittelbar nach Eintreffen des Transportmittels oder wie vereinbart am Bestimmungsort abgeliefert werden.
Art. 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Kunde hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Transporteur rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ablieferungsort und die örtlichen Gegebenheiten mitzuteilen.
Der Kunde ist verpflichtet, den Frachtführer über die besondere Beschaffenheit der zu transportierenden Güter und deren Schadensanfälligkeit zu informieren.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Transportarbeiten, das Be- und Entladen zum vereinbarten Zeitpunkt oder unmittelbar nach Ankunft der Transportfahrzeuge beginnen können.
Der Kunde ist verpflichtet, das zu befördernde Gut wahrheitsgemäß zu deklarieren und übernimmt die volle Verantwortung gegenüber dem Frachtführer, den Eisenbahn- und Zollbehörden oder anderen Behörden. Ohne Weisung des Auftraggebers ist der Beförderer berechtigt, das Transportgut als Umzugsgut zu behandeln.
Der Kunde muss dafür sorgen, dass die erforderlichen Zolldokumente beschafft werden und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Der Kunde ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus dem Fehlen, der verspäteten Lieferung, der Unvollständigkeit oder der Ungenauigkeit dieser Dokumente ergeben. Der Kunde haftet gegenüber dem Beförderer für alle Kosten, die sich aus der Zollabfertigung der beförderten Waren ergeben. Der Preis für die Zollabfertigungskosten geht von einer normalen Abwicklung aus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Frachtführer entsprechend zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Fracht, Zölle und Steuern vorzuschießen. Er kann vom Auftraggeber Vorauszahlungen in der entsprechenden Währung verlangen. Tritt der Frachtführer in Vorleistung, so sind ihm die Vorschussprovision und die Zinsen sowie ein angemessener Kursverlust zu erstatten.
Der Kunde ist für alle Unannehmlichkeiten und zusätzlichen Kosten verantwortlich, die durch die verzögerte Annahme der Güter entstehen. Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden nicht mit der Entladung begonnen werden, so ist der Frachtführer berechtigt, das Gut auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Frachtführers auf die sorgfältige Auswahl des Lagerortes.
Bargeld, Inhaberpapiere, einschließlich Wertpapiere im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle sind ausdrücklich von der Beförderung ausgeschlossen.
Art. 6 Preise
Der Preis wird nach Aufwand oder Kostendeckelung/Pauschale berechnet. Der Preis beinhaltet jedoch nicht die folgenden Kosten, sofern nicht anders vereinbart:
1.a) das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die vom Frachtführer am Tag des Umzugs durchgeführt werden müssen;
2.b) den Sondertransport von Verpackungsmaterial sowie dessen Miete oder Kauf;
3.c) die Demontage und Montage von komplizierten oder neuen Möbeln, die einen besonderen Zeitaufwand oder die Hinzuziehung eines Fachmanns erfordern;
4.d) die Beförderung von Kühlschränken/Truhen von mehr als 100 l, Klavieren, Flügeln, Tresoren und anderen Gegenständen mit einem Nettogewicht von mehr als 100 kg;
5.e) die Entfernung und Anbringung von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einrichtungsgegenständen usw.;
6.f) die zusätzlichen Kosten für Gegenstände, die durch Fenster oder über Balkone transportiert werden müssen;
7.g) die Prämien für die Transportversicherung;
8.h) Zollabfertigung, Zollgebühren und Zollkosten;
9.i) Straßen- und Fährgebühren sowie behördliche Abgaben aller Art;
10.j) Mehrausgaben oder zusätzliche Leistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;
10.k) Mehraufwendungen durch Witterungseinflüsse oder wenn das Transportfahrzeug auf gesperrten oder aufgerissenen Straßen nicht zum Haus fahren kann, sowie für Wartezeiten des Transportfahrzeugs und des Personals, die der Beförderer nicht zu vertreten hat;
11.l) ferner angemessene Zuschläge für die Beförderung des Gutes auf langen oder ungewöhnlichen Wegen, soweit diese Umstände nicht ausdrücklich in der Preisvereinbarung berücksichtigt wurden, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, wenn die direkten Wege gesperrt oder unbenutzbar sind;
Der Aus- und Einbau von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Geräten darf nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht vom Transportpersonal durchgeführt werden.